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Rechtliche Betreuung · § 1814 BGB

UNTERSTÜTZUNG
MIT Würde.

Als registrierte Berufsbetreuerin (§§ 23 ff. BtOG) begleite ich volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht selbst regeln können — mit Respekt vor ihrer Selbstbestimmung.

Helles Eckzimmer der Praxis mit zwei großen Fenstern und Sofa — ein würdevoller, ruhiger Rahmen

Die Aufgabe

Unterstützung vor Stellvertretung.

Eine rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht eingerichtet, wenn ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten — etwa Gesundheit, Finanzen oder Behördengänge — nicht selbst besorgen kann (§ 1814 BGB). Seit der Reform des Betreuungsrechts 2023 gilt klarer denn je: Die betreute Person bestimmt, wo immer möglich, selbst.

01

Selbstbestimmung zuerst

Die Wünsche der betreuten Person stehen im Mittelpunkt (§ 1821 BGB). Ich unterstütze dabei, eigene Entscheidungen zu treffen — Stellvertretung ist die Ausnahme, nicht die Regel.

02

Nur soweit erforderlich

Eine Betreuung umfasst nur die Aufgabenbereiche, die tatsächlich nötig sind. Was jemand selbst kann, bleibt in eigener Hand.

03

Persönlicher Kontakt

Regelmäßige persönliche Gespräche sind für mich die Grundlage der Betreuungsführung — nicht Aktenverwaltung aus der Ferne.

04

Transparenz

Gegenüber der betreuten Person, dem Gericht und — soweit gewünscht und zulässig — den Angehörigen arbeite ich nachvollziehbar und verlässlich.

Für Betreuungsgerichte & Behörden

Registriert. Qualifiziert.

Ich bin als Berufsbetreuerin nach §§ 23 ff. BtOG registriert und stehe Betreuungsgerichten und Betreuungsbehörden für Bestellungen zur Verfügung.

Mein pädagogischer und systemischer Hintergrund prägt die Betreuungsführung: Ich sehe den Menschen in seinem Lebenskontext — nicht nur die Akte.

Einzugsgebiet: Darmstadt und Umgebung · Stammbehörde: Betreuungsbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Mögliche Aufgabenkreise

  • 01 Gesundheitssorge
  • 02 Vermögenssorge
  • 03 Behörden- und Sozialleistungsangelegenheiten
  • 04 Wohnungsangelegenheiten
  • 05 Aufenthaltsbestimmung
  • 06 Post- und Fernmeldeangelegenheiten

Für Angehörige & Betroffene

Sie können eine Wunschbetreuerin vorschlagen.

Die Bestellung einer Betreuerin erfolgt immer durch das Betreuungsgericht. Betroffene und Angehörige haben aber ein gewichtiges Wort: Sie können dem Gericht eine Wunschbetreuerin vorschlagen (§ 1816 Abs. 2 BGB) — diesem Wunsch ist zu entsprechen, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

Wenn Sie sich eine Zusammenarbeit vorstellen können, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Ich bespreche mit Ihnen offen, ob eine Übernahme möglich ist — und was eine rechtliche Betreuung für Ihre Familie bedeutet.

Gerichte · Behörden · Angehörige

Sprechen wir miteinander.

Ob Bestellungsanfrage, Kapazitätsklärung oder das Anliegen einer Familie — ich melde mich verlässlich zurück.